Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vertragsbedingungen der Krafteq GmbH für das Produkt krafteq Handwerk — Dauerlizenz, Betrieb und Wartung — sowie für Projekt- und Kapazitätsleistungen

Aktuelle Fassung

Dies ist die aktuelle Fassung vom 2026-09-03, unter dieser Adresse dauerhaft und unverändert abrufbar. Sie entspricht krafteq.de/agb. Als PDF herunterladen.

Teil 0 — Allgemeines

Teil 0 gilt für beide Leistungswege und regelt Geltungsbereich, Vertragspartner, Unternehmerbezug, die verwendeten Begriffe und den Vertragsschluss.

§ 1 Geltungsbereich, Vertragspartner, Unternehmerbezug

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend "AGB") gelten für alle Verträge zwischen der

Krafteq GmbH
Marie-Curie-Straße 8
51377 Leverkusen
Deutschland

(nachfolgend "Krafteq") und ihren Auftraggebern (nachfolgend "Kunde").

(2) Unser Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB — Betriebe, Selbstständige und Unternehmen, nicht an Verbraucher. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB kommt nicht zustande. Der Kunde sichert bei Vertragsschluss zu, in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zu handeln.

(3) Krafteq erbringt Leistungen auf zwei Wegen, die dieser Vertrag getrennt regelt:

  • Teil A — Produkt: Überlassung des Standardprodukts krafteq Handwerk auf Grundlage einer Dauerlizenz, nebst Einrichtung, Feinschliff, Betrieb, Wartung und Support.
  • Teil B — Projekt- und Kapazitätsleistungen: Individualentwicklung, Beratung, Betriebs- und Plattformleistungen sowie Kapazitätsbereitstellung.

Teil C gilt für beide Wege. Bei Widersprüchen gehen die Regelungen des jeweiligen Teils dem Teil C vor; das individuelle schriftliche Angebot geht diesen AGB vor.

(4) Abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Krafteq stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Diese AGB gelten auch dann, wenn Krafteq in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Kunden Leistungen vorbehaltlos erbringt.

§ 2 Begriffsbestimmungen

  • Produkt — die Standardsoftware krafteq Handwerk in der jeweils vertraglich vereinbarten Version.
  • Instanz / Installation — die für den Kunden eingerichtete, eigenständig betriebene Ausfertigung des Produkts mit eigener Datenbank, eigener Konfiguration und eigener Adresse. Ein Firmenverbund unter gemeinsamer Leitung erhält eine Instanz; die Trennung der einzelnen Firmen erfolgt innerhalb dieser Instanz.
  • Betrieb — das Bereitstellen, Betreiben, Überwachen, Sichern und Aktualisieren der Instanz.
  • Wartung — die jährlich zu vereinbarende Leistung, über die ab dem zweiten Vertragsjahr Updates, Sicherheits-Updates und Support laufen.
  • Feinschliff — die im Angebot festgehaltene Anpassung des Produkts an den Betrieb des Kunden nach dem Start (§ 7).
  • Angebot — das individuelle, schriftliche Angebot von Krafteq an den Kunden.

§ 3 Vertragsschluss

(1) Darstellungen auf den Internetseiten von Krafteq, in Prospekten und in Präsentationen sind keine Angebote im Rechtssinne, sondern beschreiben das Leistungsmodell.

(2) Ein Vertrag kommt ausschließlich durch ein individuelles, schriftliches Angebot von Krafteq und dessen Annahme durch den Kunden zustande. Das Angebot bezeichnet mindestens: Leistungsgegenstand, Vergütung, die vereinbarte Betriebsform, den Umfang des Feinschliffs sowie die Option Wartung.

(3) Testphase "Kostenlos testen". Krafteq richtet Interessenten aus dem Handwerk auf deren Anfrage eine Testinstanz ein. Für die Testphase gilt:

1. Die Bereitstellung ist unentgeltlich und begründet keinen Vertrag über das Produkt und keinen Vergütungsanspruch — weder für Krafteq noch für den Interessenten.
2. Aus der Testphase folgt kein Anspruch auf Abschluss eines Vertrags, auf eine bestimmte Verfügbarkeit, auf einen bestimmten Funktionsumfang oder auf die Erhaltung eingegebener Daten.
3. Krafteq kann die Testinstanz jederzeit beenden. Der Interessent kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen abbrechen.
4. Nach dem Ende der Testphase wird die Testinstanz einschließlich der darin enthaltenen Daten gelöscht — oder, wenn ein Vertrag zustande kommt und die Parteien es vereinbaren, in die produktive Installation des Kunden überführt. Der Interessent erhält vor der Löschung Gelegenheit, seine Daten zu exportieren.
5. Krafteq empfiehlt, in der Testphase keine besonderen Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO) zu verarbeiten. Werden in der Testphase personenbezogene Daten verarbeitet, schließen die Parteien auch dafür eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO (§ 26).

(4) Mündliche Nebenabreden bedürfen der Textform.

Teil A — Produkt krafteq Handwerk

Teil A regelt die Überlassung des Standardprodukts krafteq Handwerk auf Grundlage einer Dauerlizenz, nebst Einrichtung, Feinschliff, Betrieb, Wartung und Support.

§ 4 Leistungsgegenstand

(1) krafteq Handwerk ist Standardsoftware für Handwerksbetriebe — kein Projekt, das erst für den Kunden gebaut wird. Gegenstand des Vertrags ist die Überlassung dieser Standardsoftware in der im Angebot bezeichneten Version, ihre Einrichtung für den Betrieb des Kunden und die im Angebot vereinbarten Nebenleistungen.

(2) Der Funktionsumfang ergibt sich aus der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Leistungsbeschreibung, die dem Angebot beigefügt wird. Beschreibungen auf öffentlichen Flächen begründen keine Beschaffenheitsvereinbarung.

(3) Nicht Gegenstand des Produkts sind insbesondere: Buchhaltung im Sinne von Hauptbuch und Bilanz, Lagerhaltung und Einkaufswesen, ein Portal für die Kunden oder Lieferanten des Kunden, sowie die Lohnabrechnung. Das Produkt erzeugt Buchungen, Belege und Exporte; die Buchführung selbst bleibt Sache des Kunden und seines steuerlichen Beraters.

(4) Einzelne Funktionen setzen eine bestimmte Konfiguration voraus (etwa den Dienst zur Erzeugung von PDF-Dokumenten oder ein verbundenes Postfach). Das Angebot bezeichnet die vereinbarte Konfiguration.

§ 5 Einräumung des Nutzungsrechts (Dauerlizenz)

(1) Krafteq räumt dem Kunden mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung ein einfaches, nicht ausschließliches, zeitlich unbefristetes und nicht übertragbares Recht ein, das Produkt in der gelieferten Version für die eigenen betrieblichen Zwecke zu nutzen (Dauerlizenz).

(2) Die Vergütung für die Dauerlizenz wird einmalig geschuldet. Es besteht keine Mindestlaufzeit, es erfolgt keine automatische Verlängerung, und es fällt keine wiederkehrende Lizenzgebühr an. Das Nutzungsrecht erlischt nicht durch Zeitablauf und nicht durch die Beendigung von Betrieb oder Wartung.

(3) Bezugsgröße ist der Betrieb, nicht der einzelne Nutzer. Die Vergütung bemisst sich nicht nach der Zahl der Nutzerinnen und Nutzer und nicht nach der Zahl der Arbeitsplätze. Innerhalb der lizenzierten Instanz darf der Kunde beliebig viele Zugänge für seine Beschäftigten einrichten.

(4) Führt der Kunde mehrere rechtlich eigenständige Firmen unter gemeinsamer Leitung, erfasst die Dauerlizenz den gesamten Verbund in einer Instanz. Das Angebot bezeichnet die einbezogenen Firmen. Eine Ausweitung auf weitere Firmen bedarf einer Ergänzung des Angebots.

(5) Die gelieferte Version ist der Vertragsgegenstand. Die gelieferte Version wird im Übergabeprotokoll mit einer Versionskennung (Versionsnummer und Datum des Bau-Standes) bezeichnet; diese Kennung ist auch in der laufenden Installation abrufbar. Ein Anspruch auf spätere Versionen besteht nur nach Maßgabe von § 8.

(6) Nicht gestattet sind ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung: die Überlassung des Produkts an Dritte, die Vermietung, das Anbieten als Dienst für Dritte sowie die Nutzung für Betriebe, die nicht vom Angebot erfasst sind.

(7) Kein Eigentum, kein ausschließliches Recht. Der Kunde erwirbt kein Eigentum an dem Produkt und kein ausschließliches Nutzungsrecht. Alle Rechte an dem Produkt, seinen Bestandteilen, den zugrundeliegenden Methoden, Bibliotheken und wiederverwendbaren Komponenten verbleiben bei Krafteq. Die Einräumung ausschließlicher Rechte bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

§ 6 Lieferung, Einrichtung, Übergabe

(1) Krafteq richtet die Instanz für den Kunden ein und übergibt sie in der vereinbarten Betriebsform (§§ 10–12). Die Einrichtung erfolgt gemeinsam mit dem Kunden; der Kunde benennt hierfür eine ansprechbare Person.

(2) Die Übergabe wird in einem Protokoll festgehalten, das die Versionskennung (§ 5 Abs. 5), die Betriebsform und die vereinbarte Konfiguration bezeichnet.

(3) Termine sind nur verbindlich, wenn sie im Angebot ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

§ 7 Feinschliff nach dem Start

(1) Feinschliff ist inklusive, soweit im Angebot vereinbart. Krafteq passt das Produkt nach dem Start in dem im Angebot festgehaltenen Umfang an die Abläufe des Betriebs des Kunden an. Dauer und Umfang des Feinschliffs stehen im Angebot.

(2) Der Feinschliff ist keine Nacherfüllung im Sinne des § 439 BGB und keine Beschaffenheitsgarantie im Sinne des § 443 BGB. Gesetzliche Mängelrechte des Kunden bleiben von ihm unberührt und bestehen daneben (§ 23).

(3) Wünsche, die über den im Angebot festgehaltenen Umfang hinausgehen, sind Erweiterungen nach § 15. Für sie erstellt Krafteq ein eigenes Angebot, bevor entwickelt wird.

§ 8 Updates, Wartung, Support

(1) Erstes Jahr inklusive. Alle Updates und Sicherheits-Updates, die Krafteq im ersten Jahr ab Übergabe für das Produkt veröffentlicht, sind in der Vergütung für die Dauerlizenz enthalten.

(2) Ab dem zweiten Jahr laufen Updates über die Wartung. Die Wartung ist optional und wird jährlich vereinbart. Sie umfasst die Bereitstellung neuer Versionen und Sicherheits-Updates sowie den Support nach Absatz 5. Im Krafteq-Betrieb (§ 10) ist die Wartung enthalten. Die Konditionen der Wartung im Selbstbetrieb und im Offline-Betrieb werden im Angebot festgehalten.

(3) Ohne Wartung. Nimmt der Kunde keine Wartung in Anspruch, behält er die zuletzt gelieferte Version. Diese läuft unverändert und unbefristet weiter; das Nutzungsrecht nach § 5 erlischt nicht. Ein Anspruch auf Updates, auf Sicherheits-Updates oder auf Support besteht in diesem Fall nicht.

(4) Grenze der Sicherheits-Updates und Risikoverteilung.

1. Krafteq schuldet Sicherheits-Updates nur für das Produkt selbst und nur, solange Wartung oder Krafteq-Betrieb bestehen.
2. Im Krafteq-Betrieb übernimmt Krafteq das Einspielen von Sicherheits-Updates für Betriebssystem, Container-Abbilder, Rahmenwerke und Abhängigkeiten der von Krafteq betriebenen Instanz.
3. Im Selbstbetrieb und im Offline-Betrieb liegt das Einspielen bereitgestellter Updates beim Kunden. Krafteq schuldet nicht die Aktualität einer Installation, auf die Krafteq keinen Zugriff hat, und haftet nicht für Schäden, die daraus entstehen, dass ein bereitgestelltes Sicherheits-Update nicht oder nicht rechtzeitig eingespielt wurde.
4. Krafteq schuldet keine Sicherheitsfreiheit im Sinne einer Zusicherung; geschuldet ist die zeitnahe Bereitstellung von Updates für bekannt gewordene, das Produkt betreffende Schwachstellen nach dem jeweiligen Stand der Technik.

(5) Support. Support wird als Bemühensleistung erbracht: Erreichbarkeit montags bis freitags von 9 bis 17 Uhr (ausgenommen gesetzliche Feiertage am Sitz von Krafteq), über die im Angebot bezeichneten Wege, mit einer benannten Ansprechperson. Ein Bereitschaftsdienst außerhalb dieser Zeiten, garantierte Reaktions- oder Wiederherstellungszeiten und ein vertragliches Verfügbarkeits-Niveau mit Vertragsstrafen sind nicht geschuldet; sie können gesondert vereinbart werden.

(6) Grenzen der Erhaltungspflicht. Wartung und Erhaltung des Produkts umfassen nicht die Anpassung an veränderte Einsatzbedingungen sowie an technische und funktionale Entwicklungen — insbesondere nicht die Anpassung an geänderte IT-Umgebungen, an neue Betriebssysteme oder neue mobile Endgeräte, nicht die Herstellung der Kompatibilität zu neuen Dateiformaten und nicht die Angleichung an den Funktionsumfang konkurrierender Produkte. Solche Anpassungen sind Erweiterungen nach § 15.

§ 9 Betriebsformen — Überblick

Der Kunde wählt im Angebot eine der drei Betriebsformen. Ein Wechsel ist möglich und wird gesondert vereinbart.

  • Krafteq-Betrieb (§ 10) — betrieben von Krafteq; Krafteq ist datenschutzrechtlich Auftragsverarbeiter.
  • Selbstbetrieb (§ 11) — betrieben vom Kunden oder von seinem IT-Dienstleister; die datenschutzrechtliche Verantwortung liegt beim Kunden.
  • Offline-Betrieb (§ 12) — betrieben vom Kunden ohne Internetanbindung; die datenschutzrechtliche Verantwortung liegt beim Kunden.

§ 10 Krafteq-Betrieb

(1) Beim Krafteq-Betrieb betreibt Krafteq die Instanz auf eigener oder angemieteter Infrastruktur in der Europäischen Union. Krafteq betreibt ausschließlich Versionen des Produkts, die Krafteq selbst gebaut oder nach § 14 Abs. 5 geprüft und freigegeben hat. Die eingesetzten Rechenzentren und Unterauftragsverarbeiter werden in der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung benannt.

(2) Der Krafteq-Betrieb wird jährlich je Installation vergütet. Das erste Betriebsjahr ist in der Vergütung für die Dauerlizenz enthalten. Ab dem zweiten Jahr fällt die im Angebot bezeichnete jährliche Vergütung an.

(3) Enthalten sind: Bereitstellung und Betrieb der Instanz, Sicherheits-Patches nach § 8 Abs. 4 Nr. 2, automatisierte tägliche Sicherungen mit einer Vorhaltezeit von sieben Tagen (längere Vorhaltung auf Wunsch gegen gesonderte Vergütung), Verfügbarkeits- und Fehlerüberwachung, die Behebung von Fehlern am Produkt, Wartung nach § 8 Abs. 2, Support nach § 8 Abs. 5, Transportverschlüsselung, eine eigene Adresse unter der Domäne des Kunden sowie der Abschluss einer Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Die Behebung von Fehlern ist eine Leistung des Krafteq-Betriebs und endet mit diesem; sie erweitert die Gewährleistungsfrist nach § 23 Abs. 2 nicht.

(4) Nicht enthalten sind insbesondere: ein Bereitschaftsdienst außerhalb der Supportzeiten, vertraglich zugesicherte Verfügbarkeitswerte mit Vertragsstrafen, Zertifizierungen des Kundensystems durch Dritte, Lastspitzen-Skalierung über das vereinbarte Lastprofil hinaus, Migrationen aus Drittsystemen sowie die inhaltliche Weiterentwicklung des Produkts.

(5) Laufzeit und Kündigung des Betriebs. Der Betrieb wird für jeweils ein Jahr vereinbart und jährlich im Voraus vergütet (§ 22 Abs. 3). Er kann von jeder Partei mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende gekündigt werden. Für volle Quartale eines bereits vergüteten Betriebsjahres, die nach dem Wirksamwerden der Kündigung liegen, erstattet Krafteq die anteilige Vergütung. Nach Wirksamwerden der Kündigung stehen dem Kunden 30 Tage für den Datenexport zur Verfügung (§ 16). Diese Regelung betrifft ausschließlich den Betrieb; das Nutzungsrecht nach § 5 bleibt unberührt.

§ 11 Selbstbetrieb

(1) Im Selbstbetrieb betreibt der Kunde die Instanz auf eigener Infrastruktur oder durch einen von ihm beauftragten IT-Dienstleister.

(2) Krafteq übergibt hierfür die Container-Abbilder beziehungsweise die Bau-Definition, den Quellcode der gelieferten Version (§ 13) sowie eine Betriebsdokumentation (Installation, Konfiguration, Sicherung, Aktualisierung). Es besteht keine laufende Verpflichtung des Kunden gegenüber Krafteq und keine laufende Betriebsverpflichtung von Krafteq gegenüber dem Kunden.

(3) Der Kunde trägt im Selbstbetrieb die Verantwortung für Bereitstellung und Betrieb der Infrastruktur, für Sicherungen und deren Wiederherstellbarkeit, für das Einspielen bereitgestellter Updates und Sicherheits-Updates, für die Zugangs- und Rechteverwaltung sowie für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Pflichten als Verantwortlicher.

(4) Krafteq schuldet im Selbstbetrieb weder Verfügbarkeit noch Wiederherstellung noch die Aktualität der Installation. Eine Haftung von Krafteq für Schäden aus dem Betrieb durch den Kunden oder dessen Dienstleister ist im Rahmen des § 24 ausgeschlossen. Unterstützungsleistungen (Migrations- und Aktualisierungsbegleitung) können als Stundenkontingent vereinbart werden.

(5) Voraussetzung ist eine Infrastruktur, die den im Angebot genannten Mindestanforderungen entspricht. Weicht der Kunde davon ab, entfallen Gewährleistungsansprüche, soweit der Mangel darauf beruht.

§ 12 Offline-Betrieb

(1) Auf Wunsch liefert Krafteq eine Installation, die vollständig im Netz des Kunden und ohne Internetanbindung betrieben werden kann. Alle für den Betrieb benötigten Dienste werden dabei in einer eingebauten Variante geliefert.

(2) Im Offline-Betrieb gilt § 11 entsprechend. Zusätzlich gilt:

1. Krafteq hat keinen Zugriff auf die Installation. Fernunterstützung, Fernüberwachung und ferngesteuerte Wiederherstellung sind nicht möglich und nicht geschuldet.
2. Updates und Sicherheits-Updates werden auf einem vereinbarten Weg als Paket bereitgestellt; das Einspielen obliegt dem Kunden.
3. Funktionen, die zwingend eine Verbindung nach außen voraussetzen (etwa der Versand von E-Mails oder die Übermittlung elektronischer Rechnungen an externe Empfänger), stehen im Offline-Betrieb nicht oder nur eingeschränkt zur Verfügung. Das Angebot bezeichnet, welche Funktionen betroffen sind.

§ 13 Quellcode

(1) Der Quellcode folgt der Betriebsform. Betreibt der Kunde die Installation selbst (Selbstbetrieb nach § 11 oder Offline-Betrieb nach § 12), überlässt Krafteq ihm mit der Übergabe der Installation den Quellcode der gelieferten Version einschließlich der Bau-Definition. Dasselbe gilt, wenn der Kunde aus dem Krafteq-Betrieb in den Selbstbetrieb wechselt oder der Krafteq-Betrieb endet (§ 14).

(2) Im Krafteq-Betrieb (§ 10) wird der Quellcode nicht überlassen; Krafteq betreibt, aktualisiert und pflegt die Installation. Eine Weiterentwicklung des Produkts durch den Kunden selbst setzt den Selbstbetrieb voraus.

(3) Den überlassenen Quellcode darf der Kunde

  • einsehen und prüfen,
  • auf eigener Infrastruktur bauen und betreiben,
  • für den eigenen Betrieb weiterentwickeln und anpassen.

(4) Nicht gestattet sind: die Weitergabe an Dritte, der Weiterverkauf, die Vermarktung als eigenes Produkt oder als Dienst für Dritte, sowie die Veröffentlichung. Ausgenommen ist die Weitergabe an einen vom Kunden beauftragten IT-Dienstleister, soweit dieser ausschließlich für den Kunden tätig wird und schriftlich auf dieselben Beschränkungen und auf Geheimhaltung verpflichtet wird.

(5) Die Überlassung von Quellcode überträgt kein Eigentum und keine ausschließlichen Rechte. Sie ist Teil des Nutzungsrechts nach § 5 für die gewählte Betriebsform, kein Rechtekauf. Nimmt der Kunde eigene Änderungen vor, entfällt die Gewährleistung von Krafteq für die geänderten Teile und für Fehler, die auf den Änderungen beruhen; für die Rückkehr einer veränderten Version in den Krafteq-Betrieb gilt § 14 Abs. 5.

(6) Stellt Krafteq im Rahmen der Wartung (§ 8) neue Versionen bereit, gehört im Selbstbetrieb und im Offline-Betrieb der zugehörige Quellcode dazu.

§ 14 Übergabe beim Wechsel in den Selbstbetrieb und bei Ende des Betriebs

(1) Der Kunde kann aus dem Krafteq-Betrieb jederzeit in den Selbstbetrieb wechseln (§ 9). Der Wechsel wird gesondert vereinbart: Termin, Mitwirkung des Kunden und, sofern im Angebot vorgesehen, die Vergütung des Übergabeaufwands. Bei Kündigung des Betriebs (§ 10 Abs. 5) erfolgt die Übergabe spätestens zum Wirksamwerden der Kündigung.

(2) Krafteq übergibt dann:

1. die lauffähigen Container-Abbilder der gelieferten Version,
2. die Bau-Definition und die zum Bau und Betrieb erforderlichen Abhängigkeiten beziehungsweise eine vollständige Auflistung mit Bezugsquellen,
3. eine Anleitung zur Konfiguration und zur Erzeugung der benötigten Geheimnisse (Schlüssel, Zugangsdaten, Zertifikate) — die Geheimnisse der von Krafteq betriebenen Instanz werden nicht weitergegeben, der Kunde erzeugt eigene,
4. die Bau- und Betriebsdokumentation, mit der ein fachkundiger Dritter die Installation errichten und betreiben kann,
5. den Quellcode der gelieferten Version (§ 13),
6. den vollständigen Datenexport (§ 16).

(3) Keine Hinterlegung bei Dritten. Eine Hinterlegung von Quellcode, Abbildern oder Unterlagen bei einer Hinterlegungsstelle (Escrow) ist nicht Gegenstand des Vertrags und wird von Krafteq nicht angeboten. Die Absicherung des Kunden für den Fall, dass Krafteq den Betrieb nicht fortführen kann, liegt im Selbstbetrieb (§ 11) oder im rechtzeitigen Wechsel dorthin nach Absatz 1.

(4) Die Nutzungsrechte nach § 5 gelten nach der Übergabe fort; für die übergebenen Bestandteile gilt § 13 Abs. 3 bis 5.

(5) Rückkehr in den Krafteq-Betrieb. Krafteq betreibt nur Versionen des Produkts, die Krafteq selbst gebaut oder nach Prüfung freigegeben hat. Hat der Kunde den Quellcode überlassen bekommen und die Software verändert, kann eine solche Version nur nach einer gesondert zu vergütenden Prüfung durch Krafteq und nach Freigabe durch Krafteq in den Krafteq-Betrieb übernommen werden. Umfang und Vergütung der Prüfung stehen im Angebot. Krafteq kann die Übernahme ablehnen oder von Änderungen abhängig machen; Wartung (§ 8) und Gewährleistung (§ 23) für eine übernommene veränderte Version gelten nur im Umfang der Freigabe. Eine unveränderte gelieferte Version übernimmt Krafteq nach Vereinbarung ohne Prüfung zurück; zu übertragen sind dann die Daten (§ 16).

§ 15 Module, Erweiterungen, Individualentwicklung am Produkt

(1) Module und Konfiguration, die zum Standardumfang des Produkts gehören, sind im Angebot bezeichnet.

(2) Erweiterungen über den Standardumfang und über den Feinschliff (§ 7) hinaus werden gesondert beauftragt und gesondert vergütet. Krafteq legt vor Beginn der Entwicklung ein eigenes Angebot mit Leistungsumfang und Vergütung vor.

(3) Rechte am Ergebnis. Es gilt die Regel: Was für alle gebaut wird, bleibt Produkt von Krafteq. Was ausschließlich für den Kunden gebaut wird, steht dem Kunden zu.

1. Erweiterungen, die Krafteq in das Produkt übernimmt und allen Kunden zur Verfügung stellt, verbleiben als Produktbestandteil bei Krafteq. Der Kunde erhält daran das Nutzungsrecht nach § 5.
2. An Arbeitsergebnissen, die ausschließlich für den Kunden erstellt werden, räumt Krafteq dem Kunden mit vollständiger Zahlung ein einfaches, zeitlich unbefristetes Nutzungsrecht ein. Die Einräumung ausschließlicher Rechte bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung und wird gesondert vergütet.
3. Vorbestehende Rechte von Krafteq an allgemeinen Methoden, Rahmenwerken und wiederverwendbaren Bestandteilen verbleiben bei Krafteq; der Kunde erhält daran ein einfaches Nutzungsrecht im Umfang des Vertragszwecks.

§ 16 Daten, Datenmigration, Datenexport

(1) Die Daten des Kunden bleiben die Daten des Kunden. Krafteq erwirbt an den vom Kunden eingebrachten und den im Betrieb entstehenden Daten keine Rechte und nutzt sie ausschließlich zur Vertragserfüllung.

(2) Datenmigration. Wird eine Übernahme von Daten aus Altsystemen vereinbart, bezeichnet das Angebot Umfang, Quellsysteme, Formate und Termine. Der Kunde stellt die zu übernehmenden Daten in einem lesbaren, strukturierten Format sowie die erforderlichen Auskünfte zu deren Bedeutung bereit und prüft das Ergebnis der Übernahme. Für Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten Daten ist der Kunde verantwortlich.

(3) Datenexport. Der Kunde kann seine Daten jederzeit und ohne gesondertes Entgelt exportieren — während der Vertragslaufzeit ebenso wie bei Vertragsende. Der Export erfolgt in gängigen, maschinenlesbaren Formaten (Datenbank-Abzug sowie Archiv der abgelegten Dateien). Eine Ausstiegsgebühr wird nicht erhoben.

(4) Im Krafteq-Betrieb stellt Krafteq nach Wirksamwerden einer Kündigung den Export für 30 Tage bereit. Nach Ablauf dieser Frist löscht Krafteq die Daten des Kunden, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen; auf Wunsch bestätigt Krafteq die Löschung in Textform.

(5) Über den Export in Standardformate hinausgehende Aufbereitungen für Drittsysteme sind gesondert zu vereinbaren.

§ 16a Vorabfunktionen

(1) Krafteq kann einzelne Funktionen als Vorabfunktion kennzeichnen und dem Kunden vor der allgemeinen Freigabe zur Erprobung bereitstellen. Die Kennzeichnung erfolgt in der Anwendung oder in der Freigabemitteilung.

(2) Für Vorabfunktionen schuldet Krafteq keine bestimmte Beschaffenheit, keine Verfügbarkeit und keine Kompatibilität. Sie werden ohne Gewährleistung bereitgestellt; § 23 findet auf sie keine Anwendung. Krafteq kann eine Vorabfunktion jederzeit ändern oder wieder entfernen.

(3) Die Haftung für Vorabfunktionen richtet sich ausschließlich nach § 24 Abs. 1. Der Gewährleistungsausschluss nach Absatz 2 gilt nicht, soweit Krafteq einen Mangel arglistig verschwiegen hat.

(4) Der Kunde entscheidet, ob er eine Vorabfunktion einsetzt. Für Vorgänge, die rechtlich oder wirtschaftlich bindend sind, empfiehlt Krafteq den Einsatz freigegebener Funktionen.

Teil B — Projekt- und Kapazitätsleistungen

Teil B regelt Individualentwicklung, Beratung, Betriebs- und Plattformleistungen sowie die Bereitstellung von Kapazität.

§ 17 Leistungsgegenstand und Engagement-Modelle

(1) Teil B gilt für Individualentwicklung, Beratung, Betriebs- und Plattformleistungen sowie die Bereitstellung von Kapazität. Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem Angebot oder dem Einzelvertrag.

(2) Die Vergütung richtet sich nach dem vereinbarten Modell: nach tatsächlichem Aufwand zum vereinbarten Satz, als Festpreis für einen definierten Umfang, oder als fester Preis je Leistungszeitraum. Änderungen des Umfangs werden gesondert vereinbart und vergütet.

(3) Krafteq erbringt die Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik und mit der gebotenen fachlichen Sorgfalt. Krafteq darf qualifizierte Subunternehmer einsetzen und bleibt für die ordnungsgemäße Leistungserbringung verantwortlich.

§ 18 Mitwirkung, Termine

(1) Der Kunde stellt rechtzeitig alle erforderlichen Informationen, Unterlagen, Zugänge und Ressourcen bereit und benennt eine entscheidungsbefugte Ansprechperson.

(2) Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, verlängern sich vereinbarte Termine entsprechend; nachgewiesene Mehrkosten trägt der Kunde.

(3) Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Die Leistung wird in der Regel aus der Ferne erbracht; Einsätze vor Ort und die Abrechnung von Reisezeiten und -kosten werden gesondert vereinbart.

§ 19 Ausstieg innerhalb der ersten 14 Tage

(1) Für Engagements nach Teil B gilt: Innerhalb der ersten 14 Tage nach Start können Sie das Engagement ohne Angabe von Gründen beenden; bis dahin geleistete Arbeit stellen wir nicht in Rechnung. Die genauen Bedingungen stehen in Ihrem Angebot.

(2) Vertraglich bedeutet das: Der Kunde kann ein Engagement nach Teil B innerhalb von 14 Kalendertagen nach dem im Angebot bezeichneten Starttermin in Textform ohne Angabe von Gründen beenden. Bis zur Beendigung erbrachte Leistungen werden nicht in Rechnung gestellt; bereits geleistete Vorauszahlungen erstattet Krafteq unverzüglich.

(3) Ausnahmen und Einzelheiten — insbesondere zur Behandlung bereits angefallener Fremdkosten (etwa Lizenzen, Infrastruktur oder Leistungen Dritter, die auf Wunsch des Kunden beschafft wurden), zu bereits übergebenen Arbeitsergebnissen und zu Engagements mit abweichendem Zuschnitt — werden im Angebot festgehalten. Bereits angefallene Fremdkosten sind von Absatz 2 stets ausgenommen und bleiben zu erstatten. Enthält das Angebot im Übrigen keine abweichende Regelung, gilt Absatz 2 uneingeschränkt.

(4) Dieses Ausstiegsrecht gilt nicht für das Produkt krafteq Handwerk und nicht für die Dauerlizenz nach Teil A; für das Produkt gelten die Regelungen des Teils A.

§ 20 Nutzungsrechte an Individualentwicklung

(1) An Arbeitsergebnissen, die im Rahmen von Teil B ausschließlich für den Kunden erstellt werden, räumt Krafteq dem Kunden mit vollständiger Zahlung ein einfaches, zeitlich unbefristetes Nutzungsrecht ein, soweit nichts anderes vereinbart ist.

(2) Bei Individualentwicklung kann der Quellcode vollständig übergeben werden; ebenso können ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt werden. Beides bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung und wird gesondert vergütet.

(3) Vorbestehende Rechte von Krafteq (§ 15 Abs. 3 Nr. 3) bleiben unberührt.

§ 21 Abnahme

(1) Werkvertragliche Leistungen nach Teil B bedürfen der Abnahme. Die Abnahme erfolgt nach Fertigstellung und Übergabe.

(2) Der Kunde hat die Leistung innerhalb von 14 Werktagen nach Übergabe zu prüfen und etwaige Mängel in Textform zu rügen. Erfolgt keine Rüge innerhalb dieser Frist, gilt die Leistung als abgenommen. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.

(3) Bei Dienstleistungen (insbesondere Kapazitätsbereitstellung) entfällt eine Abnahme; die Leistung wird durch Zeiterfassung nachgewiesen.

(4) Für die Überlassung des Standardprodukts nach Teil A gilt § 21 nicht; maßgeblich ist die Übergabe nach § 6 Abs. 2.

Teil C — Gemeinsame Bestimmungen

Teil C gilt für beide Leistungswege; bei Widersprüchen gehen die Regelungen des Teils A oder des Teils B dem Teil C vor.

§ 22 Vergütung und Zahlung

(1) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht anders vereinbart.

(3) Die Vergütung für die Dauerlizenz ist mit Übergabe fällig, sofern das Angebot keine abweichenden Zahlungsschritte vorsieht. Die Vergütung für Betrieb und Wartung wird jährlich im Voraus in Rechnung gestellt.

(4) Gerät der Kunde mit der Zahlung der Vergütung für Betrieb oder Wartung in Verzug, kann Krafteq diese Leistungen nach vorheriger Ankündigung und angemessener Nachfrist aussetzen. Das Nutzungsrecht nach § 5 bleibt davon unberührt, sobald die Vergütung für die Dauerlizenz vollständig gezahlt ist.

(5) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

§ 23 Gewährleistung

(1) Krafteq gewährleistet, dass das Produkt bei Übergabe die im Angebot und in der Leistungsbeschreibung vereinbarte Beschaffenheit aufweist und dass der Nutzung keine Rechte Dritter entgegenstehen.

(2) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Übergabe (Teil A) beziehungsweise ab Abnahme (Teil B), sofern das Angebot keine längere Frist vorsieht.

(3) Bei einem Mangel hat Krafteq zunächst das Recht zur Nacherfüllung. Schlägt die Nacherfüllung nach angemessener Frist und mindestens zwei Versuchen fehl, kann der Kunde mindern oder — bei einem wesentlichen Mangel — vom Vertrag zurücktreten.

(4) Die Nacherfüllung kann auch durch Bereitstellung einer neuen Version erfolgen, in der der Mangel behoben ist, sofern dies für den Kunden zumutbar ist.

(5) Keine Mängel sind: Abweichungen, die auf Änderungen des Kunden am Produkt oder am Quellcode beruhen; Fehler, die auf einer Infrastruktur beruhen, die den vereinbarten Anforderungen nicht entspricht; Beeinträchtigungen, die darauf beruhen, dass bereitgestellte Updates nicht eingespielt wurden; sowie Einschränkungen, die sich aus der gewählten Betriebsform ergeben und in §§ 11, 12 beschrieben sind.

(6) Nacherfüllung im Selbstbetrieb und im Offline-Betrieb erfolgt durch Bereitstellung einer korrigierten Version oder eines zumutbaren Umgehungswegs. Das Einspielen obliegt dem Kunden (§ 11 Abs. 3, § 12 Abs. 2 Nr. 2); ein Zugriff von Krafteq auf die Installation des Kunden ist nicht geschuldet.

(7) Für Dienstleistungen haftet Krafteq dafür, dass die Leistungen mit der gebotenen fachlichen Sorgfalt erbracht werden. Eine Erfolgsgarantie wird nicht übernommen.

§ 24 Haftung

(1) Krafteq haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Krafteq nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf — etwa der vollständige Verlust der Kundendaten ohne rekonstruierbaren Altbestand. In diesem Fall ist die Haftung der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.

(2a) Eine darüber hinausgehende summenmäßige Begrenzung gilt nur, soweit sie im Angebot ausdrücklich vereinbart ist.

(3) Datenverlust. Dem Kunden obliegt es, die Exportfunktion (§ 16 Abs. 3) im Rahmen seiner Möglichkeiten regelmäßig zu nutzen und Kopien der von ihm eingegebenen Daten vorzuhalten. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, ist die Haftung von Krafteq für Datenverlust der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der auch bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden eingetreten wäre. Dies gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Selbstbetrieb und im Offline-Betrieb obliegt die Datensicherung vollständig dem Kunden (§ 11 Abs. 3); die Begrenzung gilt dort unabhängig von Satz 2.

(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Krafteq.

(5) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

§ 25 Geheimhaltung

(1) Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben. Diese Verpflichtung besteht über die Beendigung des Vertrags hinaus fort.

(2) Als vertraulich gelten insbesondere: der Quellcode und die Bau- und Betriebsdokumentation des Produkts, die Inhalte des Angebots einschließlich der Konditionen, sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Kunden.

(3) Die Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind, ohne Verstoß gegen diese Vereinbarung bekannt werden, unabhängig entwickelt wurden oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung offenzulegen sind.

(4) Die Nennung des Kunden als Referenz bedarf seiner vorherigen Zustimmung in Textform.

§ 26 Datenschutz

(1) Verarbeitet Krafteq im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden, schließen die Parteien eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO. Im Krafteq-Betrieb ist ihr Abschluss Voraussetzung für die Aufnahme des Betriebs.

(2) Im Selbstbetrieb und im Offline-Betrieb ist der Kunde Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO; eine Auftragsverarbeitung durch Krafteq findet insoweit nicht statt. Wird Krafteq dort im Einzelfall unterstützend tätig und erhält dabei Zugriff auf personenbezogene Daten, wird hierfür eine gesonderte Vereinbarung geschlossen.

(3) Führt der Kunde mehrere rechtlich eigenständige Firmen in einer Instanz (§ 5 Abs. 4), ist er dafür verantwortlich, für eine firmenübergreifende Verarbeitung eine tragfähige Rechtsgrundlage zu schaffen; das Produkt stellt die Steuerbarkeit der Trennung bereit, nicht die Rechtsgrundlage.

§ 27 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Vertragssprache ist Deutsch. Maßgeblich sind das schriftliche Angebot und diese AGB in ihrer deutschen Fassung. Englischsprachige Darstellungen beschreiben das Leistungsmodell und begründen keinen Vertrag; Übersetzungen dienen allein dem Verständnis.

(3) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen zwischen den Parteien ist Köln, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(4) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses bedürfen der Schriftform. Individuelle Vereinbarungen im Angebot gehen vor.

(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Stand: 3. September 2026