Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vertragsbedingungen der Krafteq GmbH für IT-Dienstleistungen

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend "AGB") gelten für alle Verträge zwischen der

Krafteq GmbH
Marie-Curie-Str 8
51377 Leverkusen
Deutschland

(nachfolgend "Auftragnehmer")

und ihren Auftraggebern (nachfolgend "Auftraggeber") über die Erbringung von IT-Dienstleistungen, insbesondere Software-Entwicklung, IT-Beratung, DevOps-Services, Qualitätssicherung und verwandte Leistungen.

Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Diese AGB gelten auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Auftraggebers Leistungen vorbehaltlos erbringt.

2. Vertragsschluss und Leistungsumfang

Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch den Beginn der Leistungserbringung zustande.

Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, der Leistungsbeschreibung oder dem Einzelvertrag (z. B. Statement of Work). Mündliche Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik und mit der gebotenen fachlichen Sorgfalt.

3. Engagement-Modelle und Vergütung

Die Vergütung richtet sich nach dem im Einzelvertrag vereinbarten Engagement-Modell:

Time and Material: Die Abrechnung erfolgt auf Basis der tatsächlich geleisteten Stunden zum vereinbarten Stundensatz. Auf der Website genannte Stundensätze (z. B. EUR 60-130/h) sind Richtwerte und unverbindlich. Der verbindliche Stundensatz wird im Einzelvertrag festgelegt.

Festpreis: Die Vergütung wird als Pauschale für einen definierten Leistungsumfang vereinbart. Änderungen des Leistungsumfangs (Change Requests) werden gesondert vereinbart und vergütet.

Sprint-basiert: Die Vergütung erfolgt als fester Preis pro Sprint-Zeitraum (in der Regel zwei Wochen). Der Leistungsumfang wird je Sprint gemeinsam priorisiert.

Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht anders vereinbart.

4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer rechtzeitig alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Zugänge und Ressourcen zur Verfügung.

Der Auftraggeber benennt einen Ansprechpartner, der befugt ist, im Rahmen der Leistungserbringung erforderliche Entscheidungen zu treffen und Abstimmungen vorzunehmen.

Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, verlängern sich vereinbarte Termine und Fristen entsprechend. Etwaige Mehrkosten, die durch die Verzögerung entstehen, trägt der Auftraggeber.

5. Leistungserbringung und Termine

Leistungstermine und -fristen sind nur verbindlich, wenn sie im Einzelvertrag ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Im Übrigen handelt es sich um unverbindliche Planangaben.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, Leistungen durch qualifizierte Subunternehmer erbringen zu lassen, sofern er die Verantwortung für die ordnungsgemäße Leistungserbringung behält.

Die Leistungserbringung erfolgt in der Regel remote. Vor-Ort-Einsätze werden im Einzelvertrag gesondert vereinbart. Reisekosten und -zeiten werden gesondert berechnet, sofern nicht anders vereinbart.

6. Abnahme

Werkvertragliche Leistungen (insbesondere Festpreis-Projekte) bedürfen der Abnahme durch den Auftraggeber. Die Abnahme erfolgt nach Fertigstellung und Übergabe des Werks.

Der Auftraggeber hat die Leistung innerhalb von 14 Werktagen nach Übergabe zu prüfen und etwaige Mängel schriftlich zu rügen. Erfolgt keine Rüge innerhalb dieser Frist, gilt die Leistung als abgenommen.

Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Im Rahmen von Dienstverträgen (z. B. Staff Augmentation) entfällt eine Abnahme; die Leistung wird durch Zeiterfassung nachgewiesen.

7. Gewährleistung und Mängelhaftung

Bei werkvertraglichen Leistungen gewährleistet der Auftragnehmer, dass die Leistungen bei Abnahme die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Abnahme.

Im Falle eines Mangels hat der Auftragnehmer zunächst das Recht zur Nachbesserung. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist und mindestens zwei Versuchen fehl, kann der Auftraggeber den Vertrag mindern oder — bei einem wesentlichen Mangel — vom Vertrag zurücktreten.

Für Dienstleistungen (insbesondere Beratung und Staff Augmentation) haftet der Auftragnehmer dafür, dass die Leistungen mit der gebotenen fachlichen Sorgfalt erbracht werden. Eine Erfolgsgarantie wird nicht übernommen.

8. Haftung

Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). In diesem Fall ist die Haftung der Höhe nach begrenzt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden, maximal jedoch auf den Netto-Auftragswert des betreffenden Einzelvertrags.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

9. Vertraulichkeit und Datenschutz

Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben. Diese Verpflichtung besteht über die Beendigung des Vertrags hinaus fort.

Sofern im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet werden, schließen die Parteien eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO.

10. Nutzungsrechte und geistiges Eigentum

An den im Rahmen der Leistungserbringung erstellten Arbeitsergebnissen (insbesondere Software, Dokumentation, Konzepte) räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber mit vollständiger Bezahlung der Vergütung ein einfaches, zeitlich unbefristetes Nutzungsrecht ein, soweit nicht im Einzelvertrag abweichend vereinbart.

Die Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

Vorbestehende Rechte des Auftragnehmers an allgemeinen Methoden, Frameworks und wiederverwendbaren Komponenten (sogenannte "Pre-Existing IP") verbleiben beim Auftragnehmer. Der Auftraggeber erhält hieran ein einfaches Nutzungsrecht im Umfang des Vertragszwecks.

11. Laufzeit und Kündigung

Die Laufzeit des Vertrags ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag. Dauerschuldverhältnisse (z. B. Staff Augmentation, Managed Squads) können von beiden Parteien mit einer Frist von 30 Tagen zum Monatsende ordentlich gekündigt werden, sofern nicht anders vereinbart.

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Partei wesentliche Vertragspflichten trotz Abmahnung und angemessener Nachfrist nicht erfüllt.

Im Falle der Kündigung hat der Auftraggeber die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen zu vergüten.

12. Schlussbestimmungen

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen zwischen den Parteien ist Köln, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

Stand: Februar 2026